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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste rechtssetzende Organ der Gemeinde, die Legislative, die alle kommunalen Reglemente erlässt. Daneben befindet sie auch über die Jahresrechnung und das Budget. Sie genehmigt Kredite für Hoch- und Tiefbauten, beschliesst über den Erwerb oder den Verkauf von Grundstücken und einiges mehr. Die einzelnen Befugnisse der Gemeindeversammlungen finden sich in § 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GemG).

Pro Jahr sind zwei Versammlungen notwendig, und zwar diejenige im Juni, zur Genehmigung der Jahresrechnung, sowie diejenige im Dezember, zur Genehmigung des Budgets.

Gemeindeversammlungsbeschlüsse unterliegen grundsätzlich der Urnenabstimmung, wenn dies 10 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangen; es handelt sich dabei um das sogenannte fakultative Referendum. Das obligatorische Referendum, also die zwingende Urnenabstimmung nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss, gilt nur für den Erlass bzw. die Änderung der Gemeindeordnung sowie für wenige weitere formelle Geschäfte (§ 48 Abs. 1 GemG).

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Es dürfen sich jedoch nur in Schönenbuch stimmberechtigte Personen aktiv einbringen. Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber gut sichtbar abgegrenzt sitzen. Diese Regelung ruht daher, dass bei Abstimmungen an der Versammlung für die Stimmenzähler klar sein muss, wer stimmberechtigt ist und wer nicht.


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