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Finanzielles

Dort, wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, die minimalen Lebenskosten zu Hause oder in einer Betreuungseinrichtung zu decken, helfen Beiträge der Sozialversicherungen, des Kantons und der Gemeinde.

Ergänzungsleistungen, Krankenkassen-Prämienverbilligungen

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Grundsätzlich werden Sie über Ihre Berechtigung für eine Krankenkassen-Prämienverbilligung informiert, sobald Ihre Steuern definitiv veranlagt sind. Bei einem Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland können Sie die Prämienverbilligung beantragen.

Anmeldeformulare für Ergänzungsleistungen und/oder Krankenkassen-Prämienverbilligungen erhalten Sie auf der AHV-Zweigstelle Schönenbuch bei den Einwohnerdiensten der Gemeindeverwaltung oder Sie laden sie unter www.sva-bl.ch  herunter.

Die Mitarbeitenden der Einwohnerdienste geben gerne weitere Auskünfte und helfen Ihnen bei Bedarf auch beim Ausfüllen der Formulare.

Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV und/oder Ergänzungsleistungen, welche bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV, die zu Hause leben und regelmässig Hilfe benötigen, haben zudem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Für weitere Informationen sowie Anspruchsabklärungen wenden Sie sich direkt an:

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen

Tel. 061 425 25 25
E-Mail:info@sva-bl.ch
Website: www.sva-bl.ch 

Gemeindebeiträge

Gemeindebeiträge an die Pflegekosten gemäss Pflegefinanzierung und an die Aufenthaltskosten gemäss Ergänzungsleistungsgesetz

Die Pflegefinanzierung, in Kraft seit 2011, regelt die Aufteilung der Kosten für die Pflege in einer stationären Pflege- und Betreuungseinrichtung und für die Pflege zu Hause. Die Beiträge der Krankenversicherer und die Beiträge der Versicherten an die Pflegekosten sind dabei per Bundesgesetz festgelegt. Der Kanton legt die Pflege-Normkosten (d.h. diejenigen Kosten, welche für einen bestimmten Pflegeaufwand verrechnet werden dürfen) fest. Der Gemeindebeitrag besteht aus der Differenz zwischen den Normkosten und den Beiträgen der Krankenversicherer und der Versicherten. Die Pensions- und Betreuungskosten müssen von den Versicherten selbst getragen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.altersfragen.bl.ch/Pflegefinanzierung

Per 1.1.2018 wurde bei den Ergänzungsleistungen (EL) eine Obergrenze für Heimtaxen eingeführt. Die dadurch entstehende Finanzierungslücke zwischen den effektiven Aufenthaltskosten und den durch die EL gedeckten Kosten wird durch die Wohnsitzgemeinde in Form von Zusatzbeiträgen gedeckt. Gemäss dem am 01.03.2019 in Kraft getretenen kommunalen Reglement der Gemeinde Schönenbuch können die Zusatzbeiträge begrenzt werden.

Dokumente

Reglement zur Ausrichtung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen [pdf, 2.3 MB]

Gemeindebeiträge an den Heimaufenthalt bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit

In Fällen, in denen trotz mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, können die Gemeinden Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einer stationären Betreuungseinrichtung ausrichten.

Weitere Informationen erteilt die Fachstelle Alter und Gesundheit.

Entschädigung an Entlastungsleistungen bei der Pflege und Betreuung zu Hause (Pflegekostenbeiträge)

Dauernd pflege-/betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz in Schönenbuch, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben und durch Angehörige zu Hause gepflegt und betreut werden, können einen finanziellen Beitrag an die Kosten für Betreuungs- und Pflegeleistungen beantragen.

Die Pflegekostenbeiträge sollen die Dauerpflege von Betagten, Behinderten und chronisch Kranken (pflegebedürftigen Personen) zu Hause durch Angehörige und Nachbarn (Pflegepersonen) fördern und dadurch zur Entlastung der Spitäler und zu einer Verminderung des Bedarfs an Pflegebetten in den Heimen beitragen.

Dokumente

Mietzinsbeiträge

Die Gemeinde Binningen richtet an Familien und Alleinerziehende, sowie an IV- und AHV-Renterinnen und Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen kommunale Mietzinsbeiträge aus.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind.
  • Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vollen IV-Rente.
  • Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer. Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

Dokumente