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Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten

Wussten Sie, dass Sie Ihre Daten für Auskünfte sperren lassen können?

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26 Abs. 1 IDG). Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten, mit gewissen Ausnahmen, nicht bekannt geben.

Weitere Informationen zum Sperrrecht und das Formular finden Sie hier.