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Friedensrichter

Brauchen Sie Unterstützung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten?

Die Haupttätigkeit einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichter besteht in der Herbeiführung des Rechtsfriedens zwischen zerstrittenen Parteien. Gemäss § 2 Absatz 1 der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO) müssen alle Rechtsstreitigkeiten beim Friedensrichteramt anhängig gemacht werden, es sei denn, dass von Gesetzes wegen die friedensrichterliche Instanz wegfällt oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind für die meisten Forderungsklagen, für nachbarrechtliche Streitigkeiten, für gewisse erbrechtliche Klagen zuständig. In all diesen Fällen besteht ihre primäre Aufgabe darin, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken.

In vielen Fällen kommt es vor dem Friedensrichteramt zu einer Einigung zwischen den Parteien. Andernfalls erlassen die Friedensrichterinnen und Friedensrichter ein Urteil, falls der streitige Betrag CHF 2‘000.00 nicht übersteigt. In allen weiteren Fällen stellen sie den sogenannten Akzessschein aus, mit dem die Klagepartei ihren Rechtsanspruch vor dem Bezirksgericht weiterverfolgen kann. Bei den strafrechtlichen Ehrverletzungsklagen leiten die Friedensrichterinnen und Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an das Strafgericht weiter.

Die Friedensrichter beantworten Ihnen gerne weitere Fragen.