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Drittmeldepflicht

Sind Sie sind Vermieter einer Liegenschaft in Schönenbuch oder haben einen Untermieter bei sich aufgenommen?

Gemäss dem Anmeldungs- und Registergesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 19.06.2008 gilt folgendes zur Drittmeldepflicht:

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht:
Abs.1: Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

Abs.2: Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin, unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Achtung: Dieser Paragraph gilt auch für Privatpersonen, die ihre Wohnung untervermieten, resp. einen Untermieter bei sich aufnehmen.

Die Drittmeldepflicht ist mit folgenden Angaben: Name Mieter, Ein- Auszugsdatum, Angaben zur Wohnung (Strasse, Anzahl Zimmer, Stockwerk) auf einem der folgenden Kommunikationswege vorzunehmen:

Der Einwohnerdienst beantwortet Ihnen gerne weitere Fragen.